Steuerberatungshonorar
Das Honorar der Steuerberater bemisst sich nach der Steuerberatergebührenverordnung (StBGebV).
Die Gebühr für eine Erstberatung beträgt gem. § 21 StBGebV € 180,-. Die Erstberatungsgebühr wird auf das Honorar von Folgeaufträgen angerechnet.
Das Honorar für Steuererklärungen, Jahresabschlüsse und Finanzbuchhaltungen wird gem. §§ 25-35 StBGebV als Wertgebühr ermittelt, die sich an dem Gegenstandswert orientiert. Hier ist ein Rahmen von Mindest- bis Höchstgebühren gegeben. Der Spielraum wird soweit möglich zu Ihren Gunsten genutzt.
Für die Lohnbuchführung ist eine Betragsrahmengebühr (§ 21) und/oder Zeitgebühr (§ 13) in der StBGebV vorgesehen.
Bei Einsprüchen und Anträgen wird eine Wert- oder Zeitgebühr abgerechnet, soweit diese noch nicht durch das Honorar für die zugrunde liegende Erklärung abgegolten sind.
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